Zur Erreichung des Zieles der Gewährleistung der Barrierefreiheit audiovisueller Inhalte sieht § 30b Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) vor, dass audiovisuelle Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, eine kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils der für Menschen mit Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte zu gewährleisten. Zur Konkretisierung dieser Maßnahmen haben Mediendiensteanbieter unter Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation einen sog. Aktionsplan zu erstellen. Dieser Aktionsplan hat einen konkreten dreijährigen Zeitplan zu umfassen und baut auf dem jeweils für die Vorperiode erlassenen Aktionsplan auf. Er muss weiters eine jährliche Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, beinhalten, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport. Mediendiensteanbieter haben den Aktionsplan leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Weiters ist der Aktionsplan in einer standardisierten Form der Regulierungsbehörde zu übermitteln – hierzu wird im eRTR-Portal ein entsprechendes Formular angeboten.
Von dieser Verpflichtung sind Mediendiensteanbieter so lange befreit als ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500.000 Euro erreicht hat. Ferner sind Mediendiensteanbieter von nur lokal oder regional ausgerichteten Fernsehprogrammen hinsichtlich der von ihnen angebotenen audiovisuellen Mediendienste von der Verpflichtung ausgenommen.
Neben der Verpflichtung der Erstellung des Aktionsplanes ist ein jährlicher Bericht über den Umsetzungsstand zu erstellen und der Regulierungsbehörde bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln. Dafür wird von Seiten der KommAustria im eRTR-Portal ein entsprechendes, standardisiertes Formular bereitgestellt.
Der Aktionsplan soll einen dreijährigen Zeitplan umfassen, aus dem eine jährliche Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, hervorgeht. Dabei geht der Aktionsplan von einem Basisjahr aus. Ein Aktionsplan erfasst zum Beispiel den Zeitraum 2021-2023. Als Referenzjahr würde dann das Jahr 2020 dienen und das Jahr 2021 würde bereits erste Maßnahmen widerspiegeln.