• Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Webzugänglichkeitsgesetz

Gesetz über Barrierefreiheit im Internet

Es gibt in Österreich ein Gesetz
über die Barrierefreiheit im Internet. 
Dieses Gesetz heißt
Web-Zugänglichkeits-Gesetz.
Die Abkürzung ist WZG.

Das Gesetz gilt vor allem
für Angebote des Bundes
und der österreichischen Bundesländer.
Diese haben viele Angebote im Internet.
Auch für das Handy oder Tablet. 

Diese Internet-Seiten und Angebote
für das Handy oder Tablet
müssen barrierefrei sein.
Dadurch werden sie für die
Nutzerinnen und Nutzer besser zugänglich.
Vor allem für Menschen mit Behinderungen.

Die Angebote im Internet müssen vor allem
diese 4 Punkte erfüllen:

Die Angebote müssen wahrnehmbar sein.
Das heißt: Alle Menschen müssen die Inhalte
sehen oder hören können.

Die Angebote müssen bedienbar sein.
Das heißt: Alle Menschen müssen
Internet-Seiten und Angebote
für das Handy oder Tablet verwenden können.
Es muss z.B. möglich sein,
dass blinde Menschen die
Schaltflächen zum Anklicken finden. 

Die Angebote müssen verständlich sein.
Das heißt: Es muss für alle Menschen verständlich sein,
wie man das Angebot nutzen kann.
Es müssen auch die Texte einfach zu lesen sein.

Die Angebote müssen robust sein.
Das heißt: Die Angebote müssen
auf möglichst vielen Computern oder Handys funktionieren.

Für welche Angebote gilt dieses Gesetz?
Das Gesetz gilt vor allem für Angebote des Bundes und
der österreichischen Bundesländer.
Der Bund und die Bundesländer
haben viele Angebote im Internet. 
Es gibt viele Internet-Seiten
und Angebote für das Handy oder Tablet. 
Diese müssen barrierefrei sein.

Das Gesetz gilt aber auch
für einige andere Angebote im Internet.
Es gilt auch für Angebote von Einrichtungen,
die folgende Punkte erfüllen:

Die Einrichtung erfüllt Aufgaben,
die im Interesse der ganzen österreichischen Bevölkerung sind.
Die Einrichtung will damit keinen Gewinn machen.

Die Einrichtung bekommt ihr Geld vom Bund
oder einer ähnlichen Stelle.
Zum Beispiel von der Landes-Regierung
in einem österreichischen Bundesland.
Oder der Bund oder eine ähnliche Stelle
hat die Leitung oder Aufsicht über die Einrichtung.

Für genaue Informationen klicken Sie hier:
www.ris.bka.gv.at

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